Allgemeine Geschäftsbedingungen der CS Congress Service GmbH
Mietgeschäft · Warenverkauf · Installation und Systemintegration von Medientechnik
Stand: 26. September 2026
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Teil A – Regelungen für alle Aufträge
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffe
(1) Die CS Congress Service GmbH (im Folgenden „CS“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die Überlassung von Veranstaltungs- und Medientechnik auf Zeit, für den Verkauf von Geräten und Zubehör, für Planung, Montage, Programmierung und Inbetriebnahme medientechnischer Anlagen sowie für alle begleitenden Dienstleistungen, Angebote und Erklärungen.
(2) Die Regelungen in Teil A gelten für jeden Auftrag. Je nach Art der Leistung kommen Teil B (Mietgeschäft), Teil C (Warenverkauf) und Teil D (Installation und Systemintegration) hinzu. Enthält ein Auftrag mehrere Leistungsarten, richtet sich jede Leistung nach dem für sie einschlägigen Teil.
(3) Wer mit CS einen Vertrag schließt, wird im Folgenden „Kunde“ genannt. „Unternehmer“ sind Kunden, die bei Vertragsschluss gewerblich oder selbständig beruflich handeln (§ 14 BGB), sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. „Verbraucher“ sind natürliche Personen, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließen (§ 13 BGB). Ist eine Regelung ausdrücklich auf Unternehmer beschränkt, gilt sie nicht gegenüber Verbrauchern.
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Das gilt auch dann, wenn CS ihnen nicht widerspricht, in Kenntnis solcher Bedingungen leistet oder auf Schreiben des Kunden Bezug nimmt, die solche Bedingungen enthalten. Etwas anderes gilt nur, wenn CS ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zustimmt. Einzelvertragliche Absprachen gehen diesen Bedingungen in jedem Fall vor.
(5) Mit Unternehmern gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser Bedingungen auch für Folgeaufträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(6) Wo diese Bedingungen „Textform“ verlangen, genügt eine E-Mail.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsbeschreibung, Planungsunterlagen
(1) Angebote von CS sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen sind. Der Vertrag entsteht mit der Auftragsbestätigung von CS in Textform oder, wenn CS ohne Bestätigung mit der Ausführung beginnt, mit Leistungsbeginn.
(2) Unverbindliche Reservierungen („Optionen“) begründen keinen Anspruch auf Bereitstellung. Fragt ein anderer Kunde die reservierten Geräte oder Termine verbindlich an, kann CS den Optionsinhaber zur Entscheidung auffordern; bestätigt er nicht innerhalb von 24 Stunden in Textform, erlischt die Option.
(3) Technische Daten, Abbildungen und Typbezeichnungen in Angeboten und Auftragsbestätigungen beschreiben die Leistung, sind aber keine Beschaffenheitsgarantie. CS darf Geräte durch Modelle ersetzen, die den vorausgesetzten Einsatzzweck mindestens gleichwertig erfüllen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(4) Konzepte, Raum- und Signalpläne, Visualisierungen, Stücklisten, Leistungsverzeichnisse und sonstige Planungsunterlagen, die CS vor oder bei Vertragsschluss erstellt, bleiben geistiges Eigentum von CS. Der Kunde darf sie nur zur Prüfung des Angebots und zur Durchführung des Auftrags mit CS verwenden. Jede Weitergabe an Dritte – insbesondere an Mitbewerber oder zur Einholung von Vergleichsangeboten –, jede Vervielfältigung und jede Bearbeitung bedarf der vorherigen Zustimmung von CS. Wird kein Auftrag erteilt, hat der Kunde die Unterlagen auf Anforderung herauszugeben und elektronische Kopien zu löschen.
(5) CS darf sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmer und freier Mitarbeiter bedienen; sie bleibt dem Kunden gegenüber für die Leistung verantwortlich.
§ 3 Preise, Fälligkeit, Sicherheiten
(1) Für Unternehmer gelten die genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe; Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer genannt. Nicht im Preis enthalten sind, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt: Transport und Verpackung, Versicherungen, Personal für Auf- und Abbau oder Betreuung, Fahrzeiten, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Park- und Zufahrtsgebühren.
(2) Fehlt eine Preisvereinbarung, berechnet CS die Preise, Stundensätze und Zuschläge ihrer Preisliste, die am ersten Leistungstag gilt, hilfsweise die von ihr üblicherweise berechneten Sätze.
(3) Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern kein Zahlungsziel vereinbart ist. Rechnungen übermittelt CS elektronisch. Im Verzug schuldet der Kunde Zinsen in gesetzlicher Höhe; weitergehende Verzugsschäden bleiben unberührt. Ist mit einem Unternehmer Ratenzahlung vereinbart und gerät er mit einer Rate länger als zehn Tage in Rückstand, wird der gesamte offene Betrag sofort fällig.
(4) CS kann vor Leistungsbeginn eine angemessene Mietkaution, Vorauszahlung oder sonstige Sicherheit verlangen.
(5) Gegen Forderungen von CS kann der Kunde nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die CS anerkannt hat, die unstreitig sind oder über die rechtskräftig entschieden ist. Unternehmer können Zahlungen nur wegen Ansprüchen aus demselben Auftrag zurückhalten. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern, insbesondere wegen Mängeln, werden hierdurch nicht eingeschränkt.
(6) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nicht zahlen kann, darf CS ausstehende Leistungen aus allen laufenden Aufträgen mit diesem Kunden bis zum Ausgleich zurückstellen, gewährte Zahlungsziele aufheben und für weitere Leistungen Vorkasse oder Sicherheit verlangen.
§ 4 Leistungshindernisse außerhalb des Einflusses von CS
(1) Kann CS wegen Ereignissen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig leisten, ruht ihre Leistungspflicht, solange das Hindernis besteht und soweit es sich auswirkt. Solche Ereignisse sind insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg und Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und Veranstaltungsverbote, Energie- und Rohstoffknappheit, Cyberangriffe, schwerwiegende Verkehrs- oder Betriebsstörungen sowie Liefer- und Produktionsausfälle bei Herstellern und Vorlieferanten. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(2) Ist die Leistung an einen festen Veranstaltungstermin gebunden, der wegen eines solchen Ereignisses nicht gehalten werden kann, oder dauert das Hindernis in sonstigen Fällen länger als vier Wochen, dürfen beide Seiten den Vertrag ganz oder hinsichtlich des betroffenen Teils durch Rücktritt beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen und nachweislich angefallene, nicht mehr abwendbare Fremdkosten werden vergütet. Ansprüche auf Schadensersatz entstehen daraus keiner Seite.
§ 5 Haftung von CS
(1) Ohne Beschränkung haftet CS
- bei Vorsatz;
- bei grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie – gegenüber Verbrauchern – auch ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
- nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Beruht ein Schaden gegenüber einem Unternehmer auf grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, haftet CS nur für den Schaden, der bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CS nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentlich sind Pflichten, ohne deren Erfüllung der Vertragszweck nicht erreicht werden kann und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf. Auch dann ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung in den Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzlich der Höhe nach begrenzt, und zwar je Schadensereignis
- für Sachschäden und die daraus folgenden Vermögensschäden auf EUR 2.500.000,00;
- für Schäden an Geräten, Datenträgern und sonstigen Sachen des Kunden, die CS in ihre Obhut übernommen hat (etwa beigestelltes Equipment oder eingelagerte Ware), auf EUR 100.000,00;
- für sonstige Vermögensschäden – insbesondere wegen Ausfalls, Unterbrechung oder Beeinträchtigung einer Veranstaltung oder Übertragung, Mehrkosten, Produktionsausfalls und entgangenen Gewinns – auf den Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags, mindestens jedoch EUR 10.000,00 und höchstens EUR 250.000,00.
(5) Die Haftung von CS für Mängel, die bei Abschluss eines Mietvertrags bereits vorhanden sind, ohne dass CS ein Verschulden trifft (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(6) Den Kunden trifft eine Mitverantwortung, Schäden zu vermeiden und gering zu halten. Er hat insbesondere eigene Daten, Präsentationen und Zuspielungen vor der Übergabe an CS und vor Arbeiten an seinen Systemen zu sichern und bei Veranstaltungen mit besonderem Ausfallrisiko rechtzeitig mitzuteilen, wenn er Redundanz, Ersatzgeräte oder Personal in Bereitschaft wünscht. Für Datenverluste haftet CS nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. CS empfiehlt Veranstaltern den Abschluss einer Veranstaltungsausfallversicherung.
(7) Plattformen und Dienste Dritter – etwa Streaming- und Videokonferenzdienste, Cloudanwendungen, Mobilfunk- oder Internetzugänge des Veranstaltungsortes – liegen außerhalb des Einflussbereichs von CS. Für deren Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit und die über sie übertragenen Inhalte steht CS nicht ein, soweit sie nicht selbst die Ursache einer Störung schuldhaft gesetzt hat.
(8) Unternehmer müssen Schäden, für die sie CS verantwortlich machen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, in Textform anzeigen. Schäden, die durch eine verspätete Anzeige zusätzlich entstehen, trägt der Kunde.
(9) Schadensersatzansprüche von Unternehmern gegen CS verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 und nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke oder für Baustoffe eine längere Frist zwingend vorsieht.
(10) Soweit die Haftung von CS ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung ihrer Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(11) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 6 Software, Lizenzen, Datenschutz, Aufnahmen, Referenzen
(1) Überlässt CS Software oder Firmware Dritter oder richtet sie ein, gelten für ihre Nutzung die Lizenzbestimmungen des Herstellers, die CS auf Nachfrage bereitstellt. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, stellt er CS von den daraus entstehenden Ansprüchen des Herstellers frei.
(2) CS verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend ihrer Datenschutzerklärung. Verarbeitet CS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, etwa bei Mitschnitten, Übertragungen, Teilnehmerverwaltung oder Abstimmungssystemen, schließen die Parteien auf Wunsch eines von ihnen einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für Ton- und Bildaufnahmen, Übertragungen und Wiedergaben die erforderlichen Einwilligungen der aufgenommenen Personen sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte (z. B. GEMA-Anmeldungen) vorliegen. Er stellt CS von Ansprüchen Dritter frei, die auf dem Fehlen solcher Rechte beruhen.
(4) CS darf den Kunden und das Projekt in Referenzlisten nennen und Fotos der von ihr gelieferten Technik bzw. installierten Anlage zu eigenen Werbezwecken verwenden, sofern keine Personen erkennbar sind und der Kunde nicht in Textform widerspricht. Vertraulich gekennzeichnete Projekte nennt CS nicht.
Teil B – Mietgeschäft
§ 7 Mietdauer und Termine
(1) Abgerechnet wird tageweise oder nach Wochenpauschalen. Jeder begonnene Kalendertag wird als voller Miettag berechnet; die kürzeste Mietdauer ist ein Tag.
(2) Die Mietdauer beginnt am vereinbarten ersten Miettag, ohne solche Vereinbarung an dem Tag, an dem die Geräte das Lager von CS verlassen. Sie endet an dem Tag, an dem sämtliche Geräte vollständig wieder bei CS eingetroffen sind oder – bei vereinbarter Abholung – von CS am Einsatzort übernommen wurden.
(3) Verbindlich sind nur Termine, die CS in Textform bestätigt hat. Ändert der Kunde nach der Bestätigung Umfang oder Ablauf des Auftrags, kann CS bestätigte Termine nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufrechterhalten.
(4) CS hat ihre Bereitstellungspflicht erfüllt, wenn die Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt abholbereit sind oder – bei vereinbarter Zustellung – rechtzeitig am Einsatzort eintreffen.
§ 8 Stornierung durch den Kunden
(1) Nimmt der Kunde vor Mietbeginn Abstand vom Mietvertrag, ohne dass CS dafür verantwortlich ist, schuldet er statt der Miete eine Entschädigung. Sie beträgt vom Nettoauftragswert
- bei Zugang der Stornierung mindestens 30 Tage vor dem ersten Miettag: 30 %,
- bei Zugang 29 bis 14 Tage vor dem ersten Miettag: 40 %,
- bei Zugang 13 bis 8 Tage vor dem ersten Miettag: 50 %,
- bei Zugang ab dem 7. Tag vor dem ersten Miettag oder wenn die Geräte nicht abgenommen werden: 100 %.
(2) Der Kunde kann nachweisen, dass CS kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. CS kann einen höheren Schaden nachweisen. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Entschädigung höchstens 80 % des Auftragswerts.
(3) Kosten, die CS für den Auftrag bei Dritten bereits verbindlich ausgelöst hat – etwa Zumietungen, beauftragtes Fremdpersonal, Fahrzeuge oder Frequenzanträge – und die nicht mehr kostenfrei storniert werden können, trägt der Kunde zusätzlich, soweit sie nicht bereits in der Entschädigung nach Absatz 1 enthalten sind.
(4) Maßgeblich für die Fristen ist der Zugang der Stornierung in Textform bei CS.
§ 9 Übergabe, Transport und Gefahrtragung
(1) Holt ein Unternehmer die Geräte ab oder lässt er sie durch einen von ihm beauftragten Transporteur abholen, trägt er ab dem Verlassen des Lagers von CS bis zum vollständigen Wiedereintreffen der Geräte bei CS das Risiko ihres zufälligen Untergangs, Verlusts und ihrer zufälligen Beschädigung, einschließlich des Hin- und Rücktransports. Versendet CS die Geräte auf Wunsch des Unternehmers durch einen Spediteur oder Paketdienst, geht dieses Risiko mit der Übergabe an den Transporteur auf den Unternehmer über.
(2) Liefert CS die Geräte mit eigenen Fahrzeugen an, trägt der Unternehmer das Risiko ab der Entladung am Einsatzort bis zur Wiederbeladung für den Rücktransport. Übernimmt CS auch Auf- und Abbau oder Betreuung, trägt der Unternehmer das Risiko für alle Zeiten, in denen sich die Geräte am Einsatzort befinden, ohne dass Personal von CS anwesend ist – insbesondere nachts, an Ruhetagen und während der Veranstaltung ohne gebuchte Betreuung. Das gilt auch bei Teillieferungen.
(3) Nimmt der Kunde die Geräte nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die er zu vertreten hat, trägt er das Risiko ab Mitteilung der Abhol- bzw. Lieferbereitschaft.
(4) Verbraucher tragen das Risiko des zufälligen Untergangs nicht; sie haften für Verlust und Beschädigung nur, soweit sie diese zu vertreten haben.
(5) Äußerlich erkennbare Transportschäden, auch an Verpackung oder Flightcases, sind bei Anlieferung gegenüber dem Transporteur zu beanstanden und auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken. Später festgestellte Transportschäden meldet der Kunde innerhalb der Fristen des Transportunternehmens diesem und unverzüglich CS.
§ 10 Umgang mit den Mietgeräten
(1) Der Kunde verwendet die Geräte nur für ihren bestimmungsgemäßen Zweck, nach Maßgabe der Bedienungs- und Sicherheitshinweise und nur durch hinreichend fachkundige Personen. Er schützt sie vor Verlust, Diebstahl, Nässe, Hitze, Staub und mechanischer Beschädigung.
(2) Umbauten, Reparaturversuche, das Öffnen von Gehäusen, das Entfernen von Inventar- oder Eigentumskennzeichen sowie Änderungen an Firmware, Voreinstellungen oder Programmierung sind nicht gestattet, es sei denn, CS hat zugestimmt.
(3) Die Geräte bleiben im unmittelbaren Besitz des Kunden und werden nur an dem vereinbarten Einsatzort genutzt. Weitervermietung oder Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von CS in Textform.
(4) Nach Absprache darf CS die Geräte während der Mietdauer am Einsatzort in Augenschein nehmen.
(5) Pfändungen, Beschlagnahmen, Diebstahl, Verlust oder sonstige Zugriffe Dritter teilt der Kunde CS unverzüglich unter Beifügung vorhandener Unterlagen mit; bei Diebstahl erstattet er zusätzlich sofort Anzeige bei der Polizei. Er macht Dritte auf das Eigentum von CS aufmerksam und trägt die Kosten, die zur Abwehr solcher Zugriffe notwendig sind, soweit sie nicht vom Dritten zu erlangen sind.
(6) Werden gegen CS Ansprüche Dritter erhoben, die auf einem vom Kunden zu vertretenden Gebrauch der Geräte beruhen, stellt der Kunde CS davon einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei.
§ 11 Pflichten des Veranstalters und Betriebsbedingungen am Einsatzort
(1) Der Kunde ist als Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Er holt alle erforderlichen Genehmigungen ein, sorgt für die Einhaltung der Versammlungsstättenverordnung und der Auflagen des Veranstaltungsortes, für ein etwa erforderliches Sicherheitskonzept, für Flucht- und Rettungswege, für die Aufsicht über das Publikum und für die Abnahme von Aufbauten durch den Betreiber oder die Behörde, soweit sie vorgeschrieben ist.
(2) Drahtlose Mikrofone, In-Ear-Strecken, Intercom- und Funkgeräte dürfen nur nach den jeweils geltenden Frequenzvorgaben der Bundesnetzagentur betrieben werden. Frequenzzuteilungen außerhalb der allgemein zugeteilten Bereiche beantragt der Kunde, soweit er CS nicht damit beauftragt hat.
(3) Beschallungsanlagen können Schalldruckpegel erreichen, die das Gehör schädigen. Der Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die Anforderungen der DIN 15905-5 und etwaige behördliche Lärmschutzauflagen eingehalten werden, insbesondere durch Pegelüberwachung, Dokumentation und Information des Publikums. Eine Beratung zu Grenzwerten und Immissionsschutz gehört nur zum Leistungsumfang von CS, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist.
(4) Auf Messen, in öffentlich zugänglichen Bereichen und während mehrtägiger Aufbauten sorgt der Kunde dafür, dass die Geräte außerhalb der Betriebszeiten und insbesondere nachts gegen Diebstahl gesichert sind, etwa durch verschließbare Räume oder Bewachung. Übernimmt CS Abbau oder Abholung, bleibt der Kunde für die Geräte verantwortlich, bis das Team von CS eintrifft; da sich die Ankunft insbesondere bei Messeende verzögern kann, muss er für das Team telefonisch erreichbar sein.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass Stromversorgung, Absicherung und Erdung am Einsatzort für die Geräte geeignet sind und dass Rigging- und Befestigungspunkte, die er zur Verfügung stellt, ausreichend tragfähig und – soweit erforderlich – geprüft und freigegeben sind. Angaben zu zulässigen Lasten stellt er CS vor dem Aufbau zur Verfügung.
§ 12 Haftungsreduzierung und Versicherung der Mietgeräte
(1) Der Kunde kann für die Mietdauer eine Haftungsreduzierung für Beschädigungen der Mietgeräte buchen. Sie gilt nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung als eigene Position ausgewiesen ist; ihr Preis wird dem Kunden berechnet.
(2) Ist die Haftungsreduzierung gebucht, verzichtet CS auf den Ersatz von Schäden an den Mietgeräten, soweit sie je Gerät und Schadensereignis einen Eigenanteil von 5 % des Wiederbeschaffungswerts, mindestens EUR 500,00 und höchstens EUR 2.500,00, übersteigen.
(3) Die Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden, die der Kunde oder Personen, deren er sich bedient, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, für Schäden durch Bedienfehler oder Missachtung der Bedienungshinweise sowie für Diebstahl, Unterschlagung und sonstiges Abhandenkommen. Für diese Fälle bleibt es bei § 15.
(4) Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die dem Kunden wegen Verlust oder Beschädigung der Mietgeräte zustehen, tritt er bereits mit Vertragsschluss an CS ab; CS nimmt die Abtretung an.
(5) Bucht ein Unternehmer die Haftungsreduzierung nicht, obliegt es ihm, die Geräte für die Mietdauer selbst zum Wiederbeschaffungswert gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern; auf Verlangen weist er den Versicherungsschutz vor Mietbeginn nach.
§ 13 Einsätze mit Personal von CS
(1) Kalkulierte Zeiten für Anlieferung, Auf- und Abbau beruhen auf üblichen Verhältnissen am Einsatzort. Sie sind Schätzungen, soweit kein Festpreis vereinbart ist.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass das Team von CS ohne Verzögerung arbeiten kann. Dazu gehören insbesondere befahrbare Zufahrten und Ladezonen, Aufzüge, freie Aufbauflächen, geeignete und abgesicherte Stromanschlüsse sowie die nötigen Freigaben des Veranstaltungsortes. Wartezeiten und Mehraufwand, die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder des Veranstaltungsortes beruhen, berechnet CS nach Aufwand.
(3) Das Personal von CS bleibt in die Organisation von CS eingegliedert und unterliegt ausschließlich deren Weisungen. Der Kunde stimmt mit dem verantwortlichen Techniker von CS Ablauf und Ergebnisse ab, erteilt dem Personal aber keine arbeitsrechtlichen Weisungen; eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt. Der Kunde plant die Einsätze so, dass die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten des Personals eingehalten werden können.
(4) Ein Tagessatz für Personal deckt, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Einsatzzeit von bis zu zehn Stunden einschließlich Pausen ab. Darüber hinausgehende Zeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit berechnet CS mit den vereinbarten, hilfsweise den in ihrer Preisliste ausgewiesenen Zuschlägen.
(5) Der Kunde oder eine von ihm benannte Person zeichnet dem Team von CS Ankunft, Fertigstellung und Abbauende auf dem Arbeitsnachweis ab. Wird die Unterschrift verweigert oder ist niemand vor Ort, gelten die von CS dokumentierten Zeiten, bis der Kunde das Gegenteil nachweist.
(6) Stellt sich beim Aufbau heraus, dass die gebuchte Technik wegen räumlicher, akustischer oder lichttechnischer Gegebenheiten, die CS vorher nicht bekannt und nicht erkennbar waren, nicht zum gewünschten Ergebnis führt, schlägt CS eine Ergänzung oder einen Austausch vor. Mit Zustimmung des Kunden wird diese auf seine Kosten umgesetzt.
§ 14 Mängel der Mietgeräte
(1) CS übergibt die Geräte in betriebsbereitem Zustand.
(2) Ohne Aufbau durch CS prüft der Kunde die Geräte unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktion. Festgestellte Mängel meldet er unverzüglich, möglichst noch am selben Tag und jedenfalls vor Einsatzbeginn, telefonisch und zusätzlich in Textform.
(3) Bei einem Mangel entscheidet CS, ob sie das Gerät instand setzt oder ein gleichwertiges Ersatzgerät stellt. Der Kunde unterstützt CS dabei im Rahmen des Zumutbaren.
(4) Für Störungen, die nach der Übergabe durch unsachgemäßen Gebrauch, Überlastung, ungeeignetes Zubehör oder Verbrauchsmaterial, Eingriffe Dritter, Nässe, Stromspitzen oder sonstige äußere Einwirkungen entstehen, steht CS nicht ein.
§ 15 Rückgabe, Verspätung und Schäden
(1) Der Kunde gibt die Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, mit allem Zubehör, in gereinigtem Zustand und in den Original-Transportbehältern zurück.
(2) Für jeden angefangenen Tag der Verspätung zahlt der Kunde die volle Tagesmiete laut Auftrag, hilfsweise laut der dann geltenden Preisliste von CS. Zusätzlich kann CS weitere Schäden geltend machen, insbesondere wenn eine Folgevermietung nicht bedient werden kann; der Kunde kann einen geringeren Schaden nachweisen.
(3) Der Kunde ersetzt Schäden an den Geräten und deren Verlust, die in der Zeit zwischen Übergabe und Rückgabe eintreten, soweit er sie zu vertreten hat oder die Gefahr nach § 9 bei ihm liegt und keine Haftungsreduzierung nach § 12 greift. Ersetzt werden die Kosten der Instandsetzung oder, wenn diese nicht möglich oder wirtschaftlich unvernünftig ist, der Wiederbeschaffungswert.
(4) Für die Zeit, in der beschädigte oder verlorene Geräte nicht vermietet werden können, zahlt der Kunde bis zur Instandsetzung oder Wiederbeschaffung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Tagesmiete, begrenzt auf 30 Tage. Der Kunde kann nachweisen, dass CS kein oder nur ein geringerer Ausfall entstanden ist.
(5) Fehlendes Zubehör, außergewöhnliche Verschmutzung und Aufwand für das Entfernen von Klebebändern oder Beschriftungen berechnet CS nach Aufwand.
Teil C – Warenverkauf
§ 16 Lieferung und Eigentum
(1) Liefertermine sind verbindlich, wenn CS sie ausdrücklich so bezeichnet. Hat CS mit einem Unternehmer kontrahiert und selbst ein passendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, steht ihre Lieferpflicht unter dem Vorbehalt, dass ihr Lieferant sie richtig und rechtzeitig beliefert; bleibt die Belieferung ohne Verschulden von CS aus, informiert CS den Kunden sofort, darf vom Vertrag zurücktreten und erstattet bereits Gezahltes.
(2) Verkauft CS an einen Unternehmer, reist die Ware auf dessen Kosten und Gefahr; die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson über. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an sie über.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von CS. Gegenüber Unternehmern besteht der Vorbehalt fort, bis alle Forderungen von CS aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Unternehmer dürfen die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen und treten CS schon jetzt die daraus entstehenden Kaufpreisforderungen in Höhe des Rechnungsbetrags von CS ab.
(4) Ruft der Kunde die Ware zum bestätigten Termin nicht ab, lagert CS sie auf seine Kosten und Gefahr ein und kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Tritt CS gegenüber einem Unternehmer aus diesem Grund zurück oder verweigert dieser die Abnahme endgültig, kann CS neben den Lagerkosten pauschal 25 % des Nettokaufpreises als Schadensersatz verlangen. Beide Seiten können einen abweichenden tatsächlichen Schaden nachweisen.
§ 17 Mängel der Kaufsache
(1) Unternehmer untersuchen die Ware unverzüglich nach Eingang und rügen Mängel in Textform; offen erkennbare Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang, später erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung (§ 377 HGB). Wird nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware als genehmigt.
(2) Bei Mängeln liefert CS nach ihrer Wahl nach oder bessert nach. Gelingt die Nacherfüllung nicht, stehen dem Kunden Minderung oder Rücktritt nach dem Gesetz zu. Für Schadensersatz gilt § 5.
(3) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche bei neuer Ware ein Jahr nach Ablieferung. Bei gebrauchter Ware sind Mängelansprüche von Unternehmern ausgeschlossen. Beides gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1, nicht für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB und nicht, soweit die Ware für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
(4) Verbrauchern stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Bei gebrauchter Ware kann die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies vor Vertragsschluss gesondert vereinbart wird.
(5) Garantien von Herstellern bestehen nach deren Bedingungen und neben den gesetzlichen Rechten.
Teil D – Installation und Systemintegration
§ 18 Gegenstand
(1) Teil D gilt für Aufträge, bei denen CS medientechnische Anlagen plant, liefert, montiert, verkabelt, programmiert, einmisst und in Betrieb nimmt. Erfasst sind Anlagen jeder Art, insbesondere Displays, Projektion und LED-Wände, Konferenz-, Dolmetsch- und Führungsanlagen, Beschallungs- und Audiotechnik einschließlich Signalprozessoren und Audionetzwerken, Kamera-, Aufzeichnungs- und Streamingtechnik, Videokonferenzräume, Medien- und Raumsteuerungen, Signalverteilung und -übertragung sowie Halterungen, Unterkonstruktionen und die zugehörige Netzwerktechnik (zusammen „Anlage“). Diese Aufträge sind Werkverträge. Für Geräte, die CS dabei liefert, gilt Teil C ergänzend, soweit Teil D keine Sonderregel enthält.
(2) Was CS schuldet, ergibt sich aus Auftragsbestätigung, Angebot oder Leistungsverzeichnis und den vom Kunden freigegebenen Plänen. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
§ 19 Leistungen, die CS nicht schuldet
(1) Sofern nicht ausdrücklich beauftragt, gehören folgende Leistungen nicht zum Auftrag von CS und sind vom Kunden rechtzeitig und fachgerecht zu erbringen:
- bauliche Vorleistungen wie Leerrohre, Kabelkanäle und -trassen, Unterputzdosen, Wand- und Deckendurchbrüche und deren Verschluss, Revisionsöffnungen;
- Brandschutzmaßnahmen und Abschottungen;
- Elektroinstallation einschließlich Zuleitungen, Steckdosen, Unterverteilungen und deren Prüfung;
- passive und aktive Netzwerkinfrastruktur des Gebäudes;
- statische Berechnungen und Nachweise für Befestigungsuntergründe;
- Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Hebezeuge und Sondermaschinen;
- Maler-, Trockenbau- und Schreinerarbeiten sowie Anpassungen an Möbeln;
- Schadstofferkundung und Entsorgung von Altanlagen.
(2) Die Programmierung von Steuerungen, Bedienoberflächen und Signalprozessoren umfasst den im Angebot oder Bedienkonzept festgelegten Funktionsumfang. Wünsche, die der Kunde nach Freigabe des Bedienkonzepts oder nach der Abnahme äußert, werden gesondert berechnet.
§ 20 Grundlagen der Planung und Mitwirkung des Kunden
(1) CS plant auf Grundlage der Informationen, die der Kunde liefert, insbesondere zu Raummaßen, Wand- und Deckenaufbau, Tragfähigkeit, verdeckt verlaufenden Leitungen, Stromversorgung, Netzwerk und gewünschter Nutzung. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ein. Tragfähigkeitsprüfungen, statische Nachweise und raumakustische Berechnungen schuldet CS nur bei ausdrücklicher Beauftragung.
(2) Der Kunde schafft zu den vereinbarten Terminen und auf seine Kosten die Voraussetzungen für eine zügige Ausführung. Dazu gehören insbesondere:
- Zutritt zu allen Arbeitsbereichen während der vereinbarten Zeiten und geräumte Arbeitsflächen;
- fertiggestellte Vorleistungen und Vorgewerke nach § 19;
- Baustrom, Beleuchtung und sanitäre Einrichtungen;
- Pläne oder Auskünfte über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasser- und Datenleitungen sowie die Freigabe von Bohrpunkten;
- die Netzwerkkonfiguration durch seine IT: Anschlüsse, IP-Adressen, VLANs, Multicast- und QoS-Einstellungen, Firewall-Freigaben, Internetzugang sowie Benutzerkonten und Lizenzen für Konferenzplattformen;
- einen abschließbaren Lagerraum für Material und Werkzeug;
- einen erreichbaren, entscheidungsbefugten Ansprechpartner und die Abstimmung mit anderen Gewerken, Hausverwaltung und Nutzern.
(3) Erfüllt der Kunde diese Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend. Mehraufwand, etwa für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Umplanung oder Zwischenlagerung, vergütet der Kunde nach den Sätzen von CS. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
(4) CS befestigt Geräte nach den Herstellervorgaben und auf Grundlage der ihr bekannten Untergrundverhältnisse. Stößt CS vor Ort auf abweichende Verhältnisse – etwa nicht tragfähige Untergründe, Hohlräume, Bewehrung oder Leitungen –, unterrichtet sie den Kunden und stimmt die notwendige Anpassung samt Vergütung mit ihm ab. Für Schäden an verdeckten Leitungen, die in den vom Kunden gelieferten Unterlagen nicht oder falsch eingezeichnet waren und für CS nicht erkennbar waren, haftet CS nicht.
§ 21 Änderungen und Zusatzleistungen
(1) Änderungen und zusätzliche Leistungen werden in Textform vereinbart. Ohne gesondertes Nachtragsangebot werden sie nach den Preisen und Stundensätzen von CS vergütet. Die gesetzlichen Regeln über das Anordnungsrecht bei Bauverträgen (§§ 650b, 650c BGB) gelten daneben.
(2) Leistungen nach Aufwand dokumentiert CS in Arbeitsnachweisen, die der Kunde zeitnah abzeichnet; § 13 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die regulären Arbeitszeiten von CS sind Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 18:00 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten, an Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen in Bayern, die der Kunde veranlasst, berechnet CS mit den vereinbarten, hilfsweise den in ihrer Preisliste ausgewiesenen Zuschlägen.
§ 22 Termine
(1) Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Sie beginnen erst zu laufen, wenn die vom Kunden zu liefernden Informationen und Freigaben vorliegen, vereinbarte Anzahlungen eingegangen und die Vorleistungen nach § 19 erbracht sind.
(2) Verzögert sich die Lieferung von Komponenten durch den Hersteller aus Gründen, die CS nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Termine angemessen; § 4 gilt entsprechend. Zeichnen sich Behinderungen ab, teilt CS dies dem Kunden unverzüglich mit.
§ 23 Zahlungen
(1) Gegenüber Unternehmern rechnet CS, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt ab:
- 30 % der Auftragssumme mit der Auftragsbestätigung;
- 60 % mit Anlieferung der Geräte am Einsatzort oder, wenn sich die Anlieferung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, mit Mitteilung der Lieferbereitschaft;
- der Rest nach Abnahme.
(2) Geräte und Materialien, die CS eigens für den Kunden beschafft, konfektioniert oder anfertigen lässt – etwa Sonderhalterungen, konfektionierte Kabel oder LED-Module –, kann CS bei Bestellung gesondert berechnen.
(3) Gegenüber Verbrauchern kann CS Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen; bei einem Verbraucherbauvertrag gelten zusätzlich die Grenzen des § 650m BGB.
§ 24 Abnahme
(1) Ist die Anlage fertiggestellt, zeigt CS dies an. Die Parteien führen eine gemeinsame Funktionsprüfung durch und halten das Ergebnis, festgestellte Mängel und noch offene Restarbeiten in einem Abnahmeprotokoll fest.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; CS beseitigt sie in angemessener Frist.
(3) Funktional abgeschlossene Teile der Anlage, etwa einzelne Räume oder Teilsysteme, nimmt der Kunde auf Verlangen von CS gesondert ab.
(4) Setzt CS dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Kunde diese nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Anlage als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Verbrauchern gegenüber gilt dies nur, wenn CS sie mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
(5) Nimmt ein Unternehmer die Anlage oder einen abgeschlossenen Teil in Gebrauch, ohne innerhalb von sechs Werktagen nach Beginn der Nutzung wesentliche Mängel in Textform zu rügen, gilt die Anlage bzw. der Teil ebenfalls als abgenommen.
§ 25 Gefahr und Eigentum bei Installationsaufträgen
(1) Bis zur Abnahme richtet sich die Gefahrtragung nach dem Gesetz. Material und Geräte, die CS angeliefert und in Räumen des Kunden gelagert oder bereits montiert hat, hat der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Diebstahl, Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er für die daraus entstehenden Verluste und Schäden.
(2) Gelieferte Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CS, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind; § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Tritt CS wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurück, darf sie diese Geräte auf Kosten des Kunden demontieren und abholen; der Kunde gewährt ihr hierzu Zutritt.
§ 26 Mängelansprüche bei Installationsaufträgen
(1) Bei Mängeln beseitigt CS nach ihrer Wahl den Mangel oder stellt das Werk bzw. den betroffenen Teil neu her. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Für Schadensersatz gilt § 5.
(2) Mängelansprüche von Unternehmern verjähren ein Jahr nach der Abnahme. Für Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und in den Fällen des § 5 Abs. 1 gelten die gesetzlichen Fristen. Für Verbraucher gelten stets die gesetzlichen Fristen.
(3) CS steht nicht ein für Störungen, die zurückzuführen sind auf
- Verschleißteile und Verbrauchsmaterial wie Lampen, Akkus, Batterien und Filter;
- Fehlbedienung, unterlassene Pflege oder Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen;
- Eingriffe, Umbauten oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, auch an Konfiguration und Programmierung;
- Firmware-, Software- oder Betriebssystemaktualisierungen, die ohne Freigabe von CS eingespielt wurden;
- nachträgliche Änderungen an Netzwerk, IT-Sicherheitseinstellungen, Stromversorgung oder baulicher Umgebung;
- Geräte, Software, Lizenzen oder Vorleistungen, die der Kunde oder andere Gewerke beigestellt haben.
(4) Stellt sich eine gemeldete Störung als nicht von CS zu vertretender Umstand oder als nicht vorhanden heraus, kann CS ihren Aufwand nach ihren Sätzen berechnen, wenn der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können.
§ 27 Programmierung, Software, Dokumentation
(1) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den von CS erstellten Programmierungen, Konfigurationen und Bedienoberflächen ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die jeweilige Anlage. Offene Projektdateien und Quellcode übergibt CS nur, wenn dies vereinbart ist; die Übergabe kann gesondert vergütet werden.
(2) Updates von Firmware und Software, die Anpassung an neue Versionen fremder Systeme (etwa Konferenzplattformen oder Betriebssysteme) sowie Erweiterungen des Funktionsumfangs sind nicht Teil des Installationsauftrags; sie können im Rahmen eines Servicevertrags vereinbart werden.
(3) Die IT-Sicherheit seines Netzwerks – Zugangsdaten, Firewall, Segmentierung und Schutz vor unbefugtem Zugriff – verantwortet der Kunde. CS übergibt die von ihr angelegten Zugangsdaten bei der Abnahme; der Kunde ändert Standardpasswörter unverzüglich. Fernzugriffe von CS auf die Anlage erfolgen nur mit Freigabe des Kunden.
(4) Vor Arbeiten an seinen IT-Systemen sichert der Kunde seine Daten vollständig; im Übrigen gilt § 5 Abs. 6.
(5) Einweisung und Dokumentation, etwa Bedienungsanleitung, Anschluss- und Verkabelungspläne oder Revisionsunterlagen, schuldet CS im vereinbarten Umfang. Weitere Schulungen berechnet CS gesondert.
§ 28 Kündigung durch den Kunden
(1) Kündigt der Kunde vor Fertigstellung, ohne dass CS einen Grund dafür gesetzt hat, behält CS den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart (§ 648 BGB). Nach dem Gesetz wird vermutet, dass CS 5 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen; beide Seiten können einen anderen Betrag nachweisen.
(2) Bestellte Geräte und Materialien, die nicht oder nur gegen Kosten storniert werden können, stellt CS in jedem Fall in Rechnung und übergibt sie nach Zahlung an den Kunden.
§ 29 Service und Wartung
Wartung, Störungsbeseitigung außerhalb der Mängelansprüche, Rufbereitschaft und Fernwartung erbringt CS auf Basis eines gesonderten Servicevertrags oder im Einzelfall nach Aufwand.
Teil E – Schlussbestimmungen
§ 30 Hinweise für Verbraucher
(1) Schließen Verbraucher den Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb der Geschäftsräume von CS, können sie ein gesetzliches Widerrufsrecht haben. Hierüber informiert CS gesondert.
(2) CS ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 31 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
(1) Für alle Verträge gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Vorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von CS; für Installationsaufträge ist Erfüllungsort der Standort der Anlage.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die Gerichte am Sitz von CS für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich zuständig. CS darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(4) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
