Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftbedingungen CS Congress Service GmbH (Stand: 01.06.2018)Allgemeine Geschäftbedingungen CS Congress Service GmbH (Stand: 01.06.2018)


1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Vermietungen und damit im Zusammenhang stehenden Leis- tungen, Angebote oder sonstige rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch oder unsere vorbe- haltlose Leistung an den Mieter nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen an den Mieter und zwar auch dann, wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zugrunde gelegt werden.


2. Angebote und Bestellungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftrags- bestätigung oder durch unsere tatsächliche Leistung zustande.

2.3 Die Beschreibungen der Mietsache in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns das Recht vor, die Mietsache durch funktionsgleiche andere Produkte zu ersetzen.


3. Miettermine / Mietzeit / Stornierungen

3.1 Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Ange- fangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

3.2 Die Vereinbarung eines Miettermins ist nur verbindlich, sofern er schriftlich bestätigt ist. Auftragsänderungen können zur Auf- hebung vereinbarter Termine führen. Der Miettermin gilt als einge- halten mit pünktlicher Bereitstellung der Mietsache zur Abholung durch den Mieter oder Spediteur/Transportperson.Krieg, Streik, Aussperrung, gravierende Betriebs- und Verkehrs- störungen, Energiemangel sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns – auch soweit sie die Durch- führungen des betroffenen Vertrages auf absehbare Zeit unwirt- schaftlich machen – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Vereinbarte Leistungs- termine verlängern sich in angemessenem Umfang. Im Übrigen berechtigen uns solche Ereignisse, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

3.3 Ist der Mietbeginn nicht ausdrücklich vereinbart, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Abholung/Auslieferung vom Lager. Bei Rücklieferung zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart behalten wir uns vor, eine höhere Miete zu berechnen. Pro Tag Verspätung kann zusätzlich zur vereinbarten Miete ein halber Tages- mietsatz berechnet werden. Die Mietzeit endet mit der Rück- lieferung ins Lager.

3.4 Tritt der Mieter aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vom Mietvertrag zurück, können wir ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern:bis   30  Tage vor Mietbeginn 30% des AW (Auftragswertes) bis   14  Tage vor Mietbeginn 40% des AWbis 8  Tage vor Mietbeginn 50% des AW ab 3  Tage vor Mietbeginn    100%  des AW,es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass ein Schaden gar nicht eingetreten oder wesentlich niedriger ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Mietpreise sind Nettopreise. Hinzukommen die Kosten für Transport, Versicherung und etwaige Aufbaukosten (Arbeits- und Fahrtkosten, Spesen) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Vermietung zu unseren am Tag des Mietbeginns gültigen Listenpreisen. Ent- sprechendes gilt für Aufbaukosten.

4.2 Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist ausnahmsweise Raten- zahlung vereinbart worden und hält der Mieter die Ratenzahlungs-termine nicht ein, sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.

4.3 Wir sind berechtigt eine Kaution oder Vorkasse vom Mieter zu verlangen.

4.4 Der Mieter ist zur Aufrechnung und/oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegen- ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.5 Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Rech- nungsbetrages in Verzug oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungs- fähigkeit, sind wir zu weiteren Leistungen aus – auch anderen – laufenden Verträgen mit dem Mieter nicht verpflichtet und können deren Erfüllung solange aufschieben, bis alle fälligen Zahlungen erfolgt sind, und können eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.


5. Versand, Gefahrübergang, Warenannahme

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Mietsache geht mit deren Abholung oder bei der Versendung der Mietsache mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Mieter über und zwar unabhängig davon, ob die Versendung / Transport durch Dritte oder durch uns ausgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wiez. B. den Auf- und / oder Abbau vor Ort übernehmen. Die Gefahr geht auch auf den Mieter über, wenn dieser im Verzug der An- nahme ist. Verzögert sich bei Vereinbarung der Versendung der Mietsache der Versand infolge von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versand- bereitschaft auf den Mieter über.

5.2 Für die Rückgabe der Mietsache gelten die obigen Bestim- mungen sinngemäß, d.h. der Mieter trägt auch die Gefahr des Rücktransportes der Mietsache.

5.3 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter un- verzüglich gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehen Fristen geltend zu machen und uns unverzüg- lich entsprechend zu unterrichten. Ein „offensichtlicher Schaden“ (z.B. beschädigte Verpackung) ist dem Transporteur schon bei der Warenübergabe zu reklamieren und zu protokollieren.

6. Gebrauch der Mietsache, Benutzungshinweise, Rechte Dritter

6.1 Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und aus- schließlich ihrem Zweck entsprechend zu benutzen, insbesondere die überlassenen Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegeanweisungen genau zu beachten. Er ist verpflichtet, die Mietsache in vertragsge- mäßem Zustand zu erhalten und gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen an der Mietsache gleich welcher Art vorzunehmen.

6.2 Eine Untervermietung der Mietsache ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.

6.3 Der Mieter ermöglicht uns die jederzeitige Überprüfung der Mietsache während der Mietzeit.6.4 Beim Betreiben der Mietsache mit zu verwendender Software darf nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber die Nutzung erfolgen. Der Mieter stellt uns im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

6.5 Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inan- spruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist ver- pflichtet, uns unverzüglich unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, wenn während der Mietzeit die Miet- sache gepfändet oder in sonstiger Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder verlustig geht. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

6.6 Der Mieter hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizu- stellen, die aus Anlass des Gebrauchs der Mietsache durch ihn gegen uns erhoben werden. Die Freistellung umfasst auch alle Kosten, die uns zur Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

7. Geräteversicherung

7.1 Wir können die Mietsache zu Gunsten des Mieters für die Nutzungsdauer auf dessen Wunsch gegen Beschädigung versichern, jedoch nicht gegen Schäden, die durch Nachlässigkeit oder falschen Gebrauch seitens des Mieters entstehen. Die Kosten der Geräte- versicherung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Selbst- beteiligung des Mieters beträgt pro Schadensfall und Gerät 5% des Wiederbeschaffungswertes, mindestens EUR 250,00 jedoch maxi- mal EUR 500,00. Mutwillige Zerstörung sowie Fehlbedienung, Dieb- stahl und Unachtsamkeit sind nicht durch die Geräteversicherung abgesichert. Die näheren Versicherungsbedingungen sind in der Versicherungspolice erläutert, die bei Bedarf bei uns eingesehen werden kann.

7.2 Der Abschluss einer Versicherung der Mietsache durch uns bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Mieter und gilt als vereinbart, wenn diese als Position in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.

7.3 Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Ver- sicherungsleistungen, die ihm für den Fall des Untergangs oder der Verschlechterung des Mietgegenstandes zustehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8. Aufbau / Installierung

8.1 Der spezifizierte Aufwand für Anlieferung/Aufbau ist kalkuliert für normale Umstände am Veranstaltungsplatz/Messeplatz und ist – soweit nicht anders vereinbart – nur geschätzt und nicht verbindlich.

8.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraus- setzungen für einen zügigen Aufbau vorliegen, d.h. u.a. alle örtlichen Voraussetzungen gegeben und die erforderlichen Anschlüsse und Strom vorhanden sind. Ergeben sich bauseitig bedingte oder andere dem Mieter zuzurechnende Unterbrechungen oder Verzögerungen des Aufbaus, gehen erhöhte Materialkosten, Miet- kosten und zusätzliche Arbeitsstunden zu Lasten des Mieters.

8.3 Es liegt im Interesse des Mieters, geleisteten Fahr-, Material- und Arbeitsaufwand abzuzeichnen. Der Mieter verpflichtet sich da- her, unseren Technikern die Beendigung des Auf- bzw. Abbaues und die Anlieferung auf dem Firmen-Lieferschein (oder Regie- bogen) zu bescheinigen. Falls dies nicht erfolgt, gelten die uns von unseren Technikern angegebenen Zeiten und Daten.

8.4 Sollte sich beim Aufbau ergeben, dass die vorgesehenen Miet- sache den besonderen räumlichen, akustischen oder optischen Voraussetzungen nicht entsprechen, kann auf Kosten des Mieters ein Austausch oder eine Ergänzung der Mietsache vorgenommen werden, um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Dem Mieter steht jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9. Untersuchungspflichten bei externer LieferungDer Mieter hat die Mietsache sofort nach Empfang zu untersuchen und zu überprüfen, insbesondere auch einen Funktionstest durch- zuführen, und dabei erkennbare Mängel unverzüglich, möglichst jedoch am nächsten Werktag bzw einer zumutbaren Frist schriftlich bei uns zu reklamieren. Anderenfalls gilt die Mietsache als akzep- tiert (siehe auch Par 6.3).


10. Mängel / Haftung

10.1 Wir haften für den funktionstüchtigen Zustand der Miet- sache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstör- ungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken eventuelle Schäden gering zu halten.Uns ist Gelegenheit zu geben, nach unserer Wahl den Mangel an der Mietsache zu beheben oder die Mietsache durch ein anderes funktionsgleiches Produkt zu ersetzen.Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf solche Mängel, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behand- lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund von nach dem Vertrag nicht vorausgesetzten chemi- schen oder elektrischen Einflüssen etc. entstanden sind.

10.3 Schadensersatzansprüche, insbesondere Ersatz von Schäden die nicht unmittelbar an der Mietsache entstanden sind, kann der Mieter nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobes Ver- schulden vorzuwerfen ist.

10.4 Unsere Haftung ist in jedem Fall, mit Ausnahme im Falle des Vorsatzes, auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertrags- typischen Schaden, und soweit es um die Erreichung des Vertrags- zweckes geht, maximal auf die Höhe des vereinbarten Mietzins beschränkt. Dies gilt auch bei Ausfall der Mietsache. Eine weiter- gehende Haftung von uns ist ausgeschlossen.

10.5 Wir haften in keinem Fall für atypische Schäden oder nicht vor- hersehbare Folgeschäden sowie solche Schäden, die der Mieter durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.

10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Mieters bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Mieters. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Sicherung der Geräte bei Messen, Messeabbau

Der Mieter ist verpflichtet, bei Verwendung der Mietsache auf einer Messe für eine ausreichende Sicherung der Geräte, beispiels- weise mittels Standwache, zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei mehrtätigen Aufbauphasen, damit die Mietsache über Nacht dieb- stahlgeschützt ist. Der Mieter ist im Übrigen verpflichtet sicherzu- stellen, dass bei vereinbarten Abbau bzw. Abholung der Miet- sache durch uns die Mietsache bis zu unserem Eintreffen bewacht bleibt. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, telefonischen Kontakt mit dem Abbauteam zu halten, da zum Messeende erfahrungs- gemäss Verzögerungen auftreten können (Verkehrschaos etc.). Die Telefonnummer des Abbauteams ist bei uns zu erfragen, falls sie nicht bereits auf dem Lieferschein angegeben ist.


12. Rückgabe der Mietsache durch den Mieter

12.1 Nach Beendigung der Mietzeit bzw. zum vereinbarten Rück- gabetermin hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich bzw. zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet, so hat der Mieter unbeschadet der Verpflichtung zum Schadensersatz den verein- barten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.

12.2 Der Mieter haftet für Schäden und/oder Verlust der Mietsache während der Mietzeit und bis zur Rückgabe der Mietsache, in unserem Lager. Sie entbinden ihn nicht von seinen vertraglichen Ver- pflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietzinses. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur und, sofern diese unverhältnis- mäßig sind oder eine Reparatur nicht durchführbar ist, die Wieder- beschaffungskosten. Bis zur Wiederbeschaffung oder der Reparatur des Mietgegenstandes ist der vereinbarte Mietzins weiter zu be- zahlen.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Sollte eine der hiesigen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirk- sam sein oder werden, soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung mög- lichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt im Übrigen unberührt.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort des Vermieter- Firmensitzes, sofern der Mieter Kaufmann ist.